Formale Aspekte und Vorgehensweisen

Die GCP-konforme Aufklärung und Einwilligung (Informed Consent) der Studienteilnehmer ist immer wieder ein Punkt bei der Durchführung klinischer Prüfungen, welcher zu gravierenden Findings beim klinischen Monitoring, bei Audits und Inspektionen führt. Leider hat sich das im Laufe der Jahre nicht verändert. Es sind immer wieder die gleichen Fehler, die dabei auftreten und dann bei der Überprüfung durch Sponsoren und Behörden reklamiert werden.

Häufige ICF-Findings

ICF = Informed Consent Form (Patienteninformation, Einwilligungserklärung)

Fehlerhafter Prozess bei ICF-Amendments

Studienbezogene Handlungen ohne Einwilligung

Unzureichende Dokumentation bezüglich Informed Consent Prozess

Formale Fehler auf ICF

Grundsätzlich sollte allen Beteiligten immer bewusst sein, dass schwerwiegende Fehler im Informed Consent Prozess ein Straftatbestand nach AMG bzw. MPDG darstellen. Daher sollte das Prüfteam intensiv darauf geschult sein. Idealerweise wird diese Schulung (z. B. durch die klinischen Monitore, CRA) bei der Initiierungsvisite durchgeführt und dokumentiert.

Gelegentlich hören wir bezüglich der vorgenannten Punkte von Prüfteams, dass diese nur Wünsche der klinischen Monitore (CRA) darstellen und von den Regularien nicht gefordert werden würden. Das stimmt nicht.

Anforderungen und Vorgaben

Schauen wir uns deshalb die Bestimmungen im Einzelnen an.

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Wir unterscheiden nach den Anforderungen:

Anforderungen aus Gesetzen und Verordnungen

Nach CTR (Art. 28, 29), MDR (Art. 62, 63) bzw. IVDR (Art. 58, 59)

Zusätzlich nach: AMG (§ 40b) bzw. MPDG (§ 28)

Zusammengefasst kann man sagen, dass gemäß den Regularien ein umfassendes Aufklärungsgespräch durch qualifizierte Prüfer bzw. Prüfärzte durchgeführt werden muss bevor eine datierte, schriftliche Einwilligung erteilt wird. Es muss sichergestellt werden, dass die Prüfungsteilnehmer die Informationen verstanden haben, und der gesamte Ablauf muss durch eine geeignete Dokumentation nachgewiesen werden.

Zusätzliche Anforderungen nach ICH E6 (R3), ISO 14155 bzw. ISO 20916

GCP gibt Hinweise zu weiteren Anforderungen, wie z. B. das Ethikvotum, die Autorisierung sowie zum Ablauf. Es soll ein geeigneter Prozess vorhanden sein, um Fehler zu vermeiden.

Weitere Anforderungen gemäß Vorgaben des Sponsors

Da die Regularien sowie GCP nur die vielen Möglichkeiten (z. B. remote Aufklärung, digitale Einwilligung, keine konkreten Zeiträume z. B. bei ICF-Amendments, Dokumentation) sowie das Ergebnis (schriftliche Einwilligung nach Aufklärung) beschreiben, sollte die konkrete Umsetzung in der jeweiligen klinischen Prüfung konkret durch den Sponsor vorgegeben werden.

Das geschieht idealerweise durch das Studienprotokoll und eventuell durch weitere Dokumente, z.B. „Hinweise zur Patientenaufklärung“. Sind diese jedoch nur allgemein bzw. nicht vorhanden, kann es tatsächlich vorkommen, dass die klinischen Monitore eigene Wünsche äußern.

In der Regel gründen sich diese auf eine langjährige Erfahrung mit Audits und Inspektionen. In den meisten Fällen stellen sie eine Hilfe für das Prüfzentrum dar, um bei Audits und Inspektionen unangenehme Fragen zu vermeiden. Natürlich sollten diese Wünsche von den Monitoren erläutert und begründet werden können.

Fazit

Gerade nach der neuen ICH E6 (R3) sollten alle Studienprozesse anhand der Dokumentation nachvollziehbar (traceable) sein. Der Aufklärungs- und Einwilligungsprozess gehört zu den wichtigsten Abläufen bei klinischen Prüfungen und soll durch eine geeignete Dokumentation umfassend beschrieben werden.

Je genauer dieser Prozess anhand der Regularien und Sponsorvorgaben durchgeführt wird und nachzuvollziehen ist, desto weniger Fragen oder gar Findings wird es geben.

Die Verantwortung dafür liegt bei den Hauptprüfern (Principal Investigator).

Lassen Sie sich hierbei, z. B. durch die CRA oder die QM-Abteilung unterstützen. Ein fehlerfreier Informed Consent Prozess ist ein guter Indikator für eine verantwortungsvolle Studiendurchführung am Prüfzentrum und ein Pluspunkt bei Audits und Inspektionen.   


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