In den vergangenen Wochen wurden zwei Regularien zur guten klinischen Praxis (GCP) aktualisiert. Dabei handelt es sich um:
- ICH E6 (R3) Annex II: Die Leitlinie wurde um den Annex II in der finalen Fassung ergänzt.
- DIN EN ISO 14155:2026-08: Die Norm wurde aktualisiert und ist nun in dieser Fassung anzuwenden.
In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die jeweils für Prüfzentren relevanten Änderungen vor.
ICH E6 (R3) Annex II (Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln)

Die Leitlinie ICH E6 (ICH-GCP) wurde zuletzt am 06.01.2025 aktualisiert. Die neue R3-Fassung ist in der EU seit dem 23.07.2025 bei allen klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln verpflichtend anzuwenden. Mit dem Annex II fehlte darin allerdings noch ein wesentlicher Bestandteil. Dieser wurde am 03.06.2026 finalisiert. Für die Europäische Union gilt der Annex 2 ab dem 15.01.2027.
Aufbau der ICH E6 (R3)
Mit der ICH E6 (R3) wurde eine neue Struktur geschaffen: Aufbauend auf den elf neuen GCP-Grundsätzen besteht der Hauptteil aus zwei Annexen mit jeweils eigenen Abschnitten für Ethikkommissionen, Prüfzentren und Sponsoren.

Annex I beschreibt die Pflichten und Verantwortlichkeiten, die bei allen Arten klinischer Prüfungen mit Arzneimitteln zu beachten sind.
Annex II enthält demgegenüber Überlegungen, die nur bei besonderen klinischen Prüfungen zusätzlich zu den Grundsätzen und zu Annex I anzuwenden sind.
Das betrifft klinische Prüfungen, die beispielsweise folgende Methodiken enthalten:
- Dezentralisierte Elemente
- Pragmatische (praxisorientierte) Elemente
- Verwendung von Real-World-Data
Dezentralisierte Elemente
- Prüfungsdurchführung beziehungsweise Datenerhebung teilweise außerhalb des Prüfzentrums, zum Beispiel
- bei niedergelassenen Haus- und Fachärzten
- bei den Prüfungsteilnehmern zuhause (Besuch durch eine ‚Flying Study Nurse‘)
- Einsatz digitaler Gesundheitstechnologie
- Videosprechstunden, Telefonvisiten
- Online-Tagebücher, Apps, DiGA, DiPA
- Sensoren, Wearables
Pragmatische Elemente
- Die Prüfungsdurchführung weicht nicht von der Standard-of-Care-Behandlung ab
- Die Eligibility-Kriterien entsprechen der ärztlichen Praxis
- Angepasste, reduzierte Datensammlung
- Datenerhebung durch Datentransfer aus der Klinikakte möglich
Real-World-Data (sekundäre Datensammlung)
- Die Daten wurden vorrangig nicht für die klinische Prüfung erhoben
- Behandlungsdaten
- Register, Datenbanken, Surveys
Kommen diese Methodiken in einer klinischen Prüfung zur Anwendung, sind auch die entsprechenden Punkte des Annex II zu beachten.
Das bedeutet, dass der Sponsor die entsprechenden Regelungen im Protokoll beschreiben, mit dem Prüfzentrum geeignete Vereinbarungen, etwa zur Datenerhebung, treffen und die Einhaltung durch ein risikobasiertes Monitoring überwachen muss.
Welche Punkte dabei am Prüfzentrum sichtbar werden, zeigen folgende Beispiele:
- Anforderungen an die Trainingsdokumentation beziehungsweise die Aufgabendelegation bei dezentralisierten Teams (zum Beispiel ‚Flying Study Nurse‘) oder bei Standard-of-Care-Prozeduren (zum Beispiel Kliniklabor)
- Umsetzung einer digitalen Einwilligung (‚e-consent‘)
- Versand der Prüfpräparate direkt an die Prüfungsteilnehmer
- Digitale Übertragung der Behandlungsdaten aus der Patientenakte in das eCRF
- Verwendung eines Online-Tagebuchs (App)
Welche Folgen hat der Annex II für die Prüfzentren?
Bei bereits laufenden klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln ändert sich zunächst nichts, es sei denn, der Studiensponsor ändert das Protokoll (Amendment) und führt dadurch die beschriebenen Methodiken ein. In diesem Fall sowie bei neuen klinischen Prüfungen, die solche Elemente enthalten, muss der Sponsor die Durchführung nach Annex II vorgeben und mit dem Prüfzentrum vereinbaren. Für die Einhaltung am Prüfzentrum ist dann der jeweilige Hauptprüfer (Principal Investigator) verantwortlich.
DIN EN ISO 14155:2026-08 (Klinische Prüfungen mit Medizinprodukten)

Die aktualisierte GCP-Norm DIN EN ISO 14155:2026-08 zur Planung und Durchführung klinischer Prüfungen mit Medizinprodukten wurde im August 2026 publiziert. Sie ersetzt die Vorgängerversion DIN EN ISO 14155:2021-05 sowie alle zwischenzeitlich veröffentlichten Entwurfsfassungen.
Die Änderungen stehen weitgehend im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/745 (Medical Device Regulation, MDR), Anhang XV ‚Klinische Prüfungen‘. Darüber hinaus wurden die Qualitätsanforderungen weiter angehoben und an die Standards angeglichen, die bei klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln gelten. Für Prüfzentren ergeben sich im Vergleich zur Vorgängerversion ansonsten nur wenige Änderungen.
Dazu zählen unter anderem:
- Detailliertere Beschreibung im Protokoll, zum Beispiel zu Methoden und Zeitplan
- Strenge Einhaltung der Eligibility-Kriterien
- Dokumentation der IB-Schulung
- Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung des Medizinprodukts
- Umfangreicherer Informed-Consent-Prozess
- Voraussetzungen für eine reduzierte AE-Dokumentation und -Berichterstattung
- Vermehrter Einsatz eines Data Monitoring Committee
- Anforderungen an die Nachbeobachtung der Prüfungsteilnehmer und die fortgesetzte Betreuung
Fazit
Die Aktualisierungen beider GCP-Regularien betreffen in erster Linie den Studiensponsor. Er soll die jeweilige klinische Prüfung passend zu den Prüfungszielen planen, ein geeignetes Prüfungsdesign wählen sowie die (digitale) Datenerhebung und -verarbeitung organisieren. Die daraus abgeleiteten Pflichten und Verantwortlichkeiten sind im jeweiligen Protokoll festzulegen und bei Bedarf vertraglich zu vereinbaren.
Die Durchführung am Prüfzentrum und die Umsetzung des ‚Investigator Oversight‘ obliegen jedoch dem Hauptprüfer (Principal Investigator).
Für Sie am Zentrum heißt das: Prüfen Sie bei neuen Protokollen und bei Amendments frühzeitig, ob dezentralisierte oder pragmatische Elemente oder die Nutzung von Real-World-Data vorgesehen sind. Stellen Sie sicher, dass das Prüfteam bereits im Vorfeld umfassend über die konkrete Prüfungsdurchführung gemäß Protokoll informiert ist und dass die relevanten Verantwortlichkeiten, insbesondere zu Delegation, Datenerhebung und Einwilligung, im Prüfervertrag genau geregelt sind.
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